






Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen differenziert. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit. Das bedeutet bspw.: Was kann der Betroffene noch alleine und wo benötigt er Unterstützung?
Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingeteilt, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).
Seniorenheime ermöglichen Pflege, Betreuung und Versorgung „rund-um-die-Uhr“.
Die Kassenzuschüsse für die vollstationäre Pflege betragen in PG 1: 131 €, in PG 2: 805 €, in PG 3: 1.319 €, in PG 4: 1.855 € und in PG 5: 2.096 €.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde der einrichtungseinheitliche Eigenanteil eingeführt. Die Bewohnerinnen und Bewohnern in den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen für die Pflegeleistungen einen einheitlichen Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen, der nach festen Kriterien mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger festgelegt wird. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr durch Änderung des Pflegegrades steigen.
Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen selbst die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Ausbildung und betriebsnotwendige Investitionen des Seniorenheims zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise zu entlasten. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 sind anspruchsberechtigt. Es gibt zwei Formen:
Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt (bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr wird die Hälfte des Pflegegeldes gewährt).
Für beide Formen der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten von bis zu 1.854 € für KZP bzw. 1.685 € für Verhinderungspflege je Kalenderjahr für den pflegebedingten Kostenanteil der Kurzzeitpflege.